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 Eilantrag zur Vorratsdatenspeicherung immer noch nicht entschieden

Recht | 17.01.2008, 15:55
Eigentlich sollte der Eilantrag, welcher von dem Anwalt Meinhard Starostik am 31. Dezember 2007 eingereicht wurde, schnell für Sicherheit sorgen, bis über das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung endgültig entschieden worden ist. Doch jetzt steckt der Eilantrag zwischen dem ersten und zweiten Senat am Bundesverfassungsgericht fest.

Nach Meinung der Antragsteller ist der erste Senat zuständig, denn die eingegebene Verfassungsbeschwerde stütze sich vor allem auf die verletzten Grundrechte. Der zweite Senat und allen voran Richter Udo Di Fabio sieht sich aber dafür zuständig, denn das Gesetz diene vorrangig der Umsetzung einer EU-Richtlinie. Da sich die beide Senate bisher nicht einigen konnten, muss jetzt der Vermittlungsausschuss des Bundesverfassungsgericht die Streitfrage klären. Sollte dieser sich auch nicht einigen muss der Präsident Hans-Jürgen Papier ein Machtwort sprechen. Somit zögert sich die Entscheidung über den Eilantrag zumindest noch bis nächste Woche heraus.

Dafür kommen immer mehr Klagen über das Gesetz an die Öffentlichkeit. Einer der ersten Beschwerdeführer ist Steuerfachmann Heinz Raschdorf. Der beklagte sich in einem Interview mit der Zeitung Schwäbisches Tagesblatt, über das geänderte Verhalten seiner Mandanten. So weigern sich die Mandanten Gespräche am Telefon oder per E-Mail zu führen, sondern verlangen Haus- oder Kanzleibesuche. Dieses führe dann zu erheblichen Zeitverlusten. Auch sollen bereits die ersten Missbräuche mit den gespeicherten Daten bekannt geworden sein. Problem ist hier, dass die gewonnenen Daten nicht von der Regierung gespeichert und überwacht werden, sondern von privaten Dritten, den Providern. So ist es auch nicht verwunderlich, dass immer mehr Menschen und Organisationen die Verfassungsbeschwerde unterstützen. So meldete der ddp, dass das P.E.N. Zentrum Deutschland seine Unterstützung den Beschwerdeführern zugesagt hat. Auch P.E.N. Ist von dem neuem Gesetz betroffen, schließlich ist ihr Status als Berufsgeheimnisträger sowie ihre Pressefreiheit beeinträchtigt.
Autor: Daniel
[pg]


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