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  VG Wort zieht vor das Bundesverfassungsgericht

Recht | 21.01.2008, 20:44
Im Dezember vergangenen Jahres hatte der BGH entschieden, dass für Drucker keine pauschalen Urheberabgaben geleistet werden müssen. Als Grund sah der BGH die Notwendigkeit, dass ein Drucker nur mit Hilfe eines PCs oder anderem Endgerät in der Lage sei, Dinge zu vervielfältigen. Gegen dieses Urteil hat VG Wort nun eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Dabei beruft sich VG Wort vor allem auf den neu gefassten § 54 I des Urhebergesetz. Dort heißt es:

Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.



Der geänderte Passus verpflichtet eben doch die Hersteller von Geräten, die nicht ohne anderes Gerät zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Gütern in der Lage sind, zur Abgabe von pauschalen Beträgen an die Urheber. Fraglich ist aber, ob damit das alte Urteil angegriffen werden kann, denn dieses beruhte noch auf der alten Rechtsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht könnte somit das Urteil des BGHs bestätigen und nur die Abgaben für die Zukunft erlauben. In diesem Fall würden jedoch der VG Wort die Prozesskosten, auch der Gegner, auferlegt werden
Autor: Daniel

[pg]

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